Werden Arbeitskräfte aus Österreich nach Deutschland überlassen, so findet neben dem österreichischen AÜG auch das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (dAÜG) Anwendung. Der Beitrag skizziert die Grundzüge des dAÜG, das neben dem Schutz der überlassenen Arbeitskräfte auch dem Schutz der betriebseigenen Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs (Stammarbeitnehmer) dient. Weiters wird aufgezeigt, welche umfassenden Einschränkungen bei der Überlassung aus dem Ausland bestehen. So besteht etwa grundsätzlich ein Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe. Die Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich nach Deutschland ist nur in wenigen Fällen möglich und beschränkt sich fast ausschließlich auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben. Als Baubetriebe gelten Betriebe iSd § 1 Baubetriebe-Verordnung, wobei Betriebe im Baunebengewerbe nach § 2 Baubetriebe-Verordnung explizit vom Verbot der Arbeitnehmerüberlassung ausgeklammert sind. Diese Vorgaben und Einschränkungen gelten auch für ausländische Arbeitskräfteüberlasser sowie ausländische Bauunternehmen, die neben Eigenpersonal auch Leihpersonal im Rahmen eines in Deutschland gelegenen Bauvorhabens einsetzen möchten. Haas betont, dass eine vorausgehende Überlassung im Ausland und eine anschließende Entsendung für ein Bauvorhaben nach Deutschland nur zwischen Baubetrieben und ohne Einbindung eines gewerblichen Arbeitskräfteüberlassers zulässig sind.