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Haas, Beschränkungen der Arbeitnehmerüb­erlassung nach Deutschland, ASoK 2020, 227

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6714/13/2020 Heft 6714 v. 3.9.2020

Werden Arbeitskräfte aus Österreich nach Deutschland überlassen, so findet neben dem österreichischen AÜG auch das deutsche Arbeitnehmerüb­erlassungs­gesetz (dAÜG) Anwendung. Der Beitrag skizziert die Grundzüge des dAÜG, das neben dem Schutz der überlassenen Arbeitskräfte auch dem Schutz der betriebseigenen Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs (Stammarbeitnehmer) dient. Weiters wird aufgezeigt, welche umfassenden Einschränkungen bei der Überlassung aus dem Ausland bestehen. So besteht etwa grundsätzlich ein Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe. Die Arbeitnehmerüb­erlassung im Baubereich nach Deutschland ist nur in wenigen Fällen möglich und beschränkt sich fast ausschließlich auf die Arbeitnehmerüb­erlassung zwischen Baubetrieben. Als Baubetriebe gelten Betriebe iSd § 1 Baubetriebe-Verordnung, wobei Betriebe im Baunebengewerbe nach § 2 Baubetriebe-Verordnung explizit vom Verbot der Arbeitnehmerüb­erlassung ausgeklammert sind. Diese Vorgaben und Einschränkungen gelten auch für ausländische Arbeitskräfteüb­erlasser sowie ausländische Bauunternehmen, die neben Eigenpersonal auch Leihpersonal im Rahmen eines in Deutschland gelegenen Bauvorhabens einsetzen möchten. Haas betont, dass eine vorausgehende Überlassung im Ausland und eine anschließende Entsendung für ein Bauvorhaben nach Deutschland nur zwischen Baubetrieben und ohne Einbindung eines gewerblichen Arbeitskräfteüb­erlassers zulässig sind.

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