Gemäß § 1328a ABGB besteht bei rechtswidrigem und schuldhaftem Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen ein Schadenersatzanspruch. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Bereichen diese Norm auch im Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Sie spielt va bei überschießenden Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers eine Rolle. Handelt es sich bei einem Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, so bedarf deren Implementierung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1328a ABGB muss aber nach Ansicht Gerhartls unabhängig davon beurteilt werden, ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt oder nicht.