AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 5. 5. 2020, 8 Ra 59/19h
Jeder vorzeitigen Auflösung ist die Unzumutbarkeit der auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wesensimmanent. Unzumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn eine andere Form der Beendigung objektiv nicht in Betracht kommt. Das Verhalten des Arbeitgebers in Kenntnis des Entlassungsgrundes kann aber insofern von Bedeutung sein, als daraus unter Umständen geschlossen werden kann, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers offenbar doch nicht unzumutbar ist. Dies war nach Ansicht des OLG Wien hier der Fall: