GewO: § 82 lit e und lit f
OLG Wien 9. 4. 2020, 10 Ra 3/20i
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Elektriker beschäftigt. Der Arbeitgeber brachte zusammengefasst vor, der Kläger habe bei der Kundin Frau F**** auf eigene Rechnung Arbeiten verrichtet. Im Juni 2018 sei er deswegen verwarnt worden. Trotzdem habe er neuerlich bei dieser Kundin auf eigene Rechnung ein abträgliches Nebengeschäft betrieben. Nach Kenntnis davon wurde unverzüglich die Entlassung ausgesprochen. Für den Fall der Qualifikation der Entlassung als unberechtigt, werde ein Mitverschulden des Klägers eingewendet, da er den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe.