EStG: § 34
BFG 2. 6. 2020, RV/7102344/2020
Die Beschwerdeführerin leidet ua an der chronisch entzündlichen Darmerkrankung Morbus Crohn. Strittig war im Verfahren, ob die Aufwendungen für zwei FSME-Impfungen und vier Hepatitis-Impfungen in Höhe von € 356,53 als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass die Impfungen nicht prophylaktisch, sondern unausweichlich für ihre Immun-Therapie iZm ihrer Morbus Crohn-Erkrankung seien. Das BFG verneinte jedoch eine Abzugsfähigkeit der Impfkosten als außergewöhnliche Belastung: