ASVG: § 154, § 154a
OGH 18. 2. 2020, 10 ObS 127/19b
Im Verfahren war die Frage strittig, ob die Versorgung des Klägers nach einer Beinamputation mit einer bestimmten modernen Oberschenkelprothese nach § 154 ASVG ("Hilfe bei körperlichen Gebrechen") oder nach § 154a ASVG ("Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung") zu beurteilen ist. Davon hängt ab, ob die Kostenübernahme durch die beklagte Gesundheitskasse auf satzungsmäßige Zuschüsse beschränkt ist oder nicht.