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Heidinger/Eber, Sexsucht als Behinderung?, ASoK 2020, 178

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6710/17/2020 Heft 6710 v. 6.8.2020

In Kanada wurde kürzlich ein Angestellter entlassen, nachdem er auf der Toilette am Arbeitsplatz Pornos geschaut und masturbiert hatte. Er klagte daraufhin seinen Arbeitgeber und behauptete, aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden zu sein, und berief sich dabei auf seine Sexsucht. Den Fall verlor der vermeintlich Sexsüchtige zwar, jedoch warf er eine Vielzahl an Fragen auf, die bis heute unbeantwortet blieben. Die Autoren erörtern die Rechtslage auf europäischer Ebene und aus der Sicht des österreichischen Rechts. Das BEinstG bestimmt den Begriff der Behinderung als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Im Ergebnis ist es stets eine Entscheidung des Einzelfalls, ob eine Erkrankung eine Behinderung iSd BEinstG darstellt. Eine Sexsucht kann aber geeignet sein, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren. Die Autoren betonen, dass vor diesem Hintergrund sowie der Anerkennung als psychische Krankheit durch die WHO ab 2022 zumindest die Diskussion über die Einordnung wie bei anderen Suchterkrankungen sinnvoll und - wie der kanadische Fall zeigt - auch nicht realitätsfern erscheint.

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