Die im COVID-19-Förderprüfungsgesetz geregelten, durch die Finanzämter durchzuführenden Prüfungen im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen und begleitenden Kontrollen sind nach den Bestimmungen der BAO durchzuführen. Da die Finanzämter dabei aber nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden des Bundes tätig werden, sondern als "Gutachter", wurde nun im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (BGBl I 2020/67) und im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BGBl I 2020/66) klargestellt, dass die Unternehmen bei Durchführung dieser Kontrollen auch von Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern vertreten werden dürfen.