In der Entscheidung OGH 22. 1. 2020, 9 ObA 120/19s (= ARD 6694/6/2020) hat der OGH einem Arbeitnehmer erstmals Schadenersatz wegen Verletzung seiner Privatsphäre dafür zuerkannt, dass er monatelang einer heimlichen GPS-Ortung und Überwachung durch den Arbeitgeber über den zur Verfügung gestellten, auch privat nutzbaren Dienstwagen ausgesetzt war. Der Betriebsinhaber hat es nämlich verabsäumt, vor Inbetriebnahme des Mitarbeiter-Tracking sowohl die arbeits- als auch datenschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um die Privatsphäre der Beschäftigten bestmöglich zu schützen. Ausgehend vom Anlassfall gibt der Beitrag einen Überblick über die wesentlichen Kontrollbefugnisse im Beschäftigtendatenschutz und deren Grenzen. Neben der Zustimmungspflicht des Betriebsrates bzw der einzelnen Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat ist auch die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sei dringend zu empfehlen, vor Einführung eines GPS-Systems genau zu prüfen und umfassend zu dokumentieren, für welche Zwecke die Verarbeitung der Daten erforderlich ist und durch welche konkreten tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen dem Interesse der Beschäftigten am Schutz ihrer Privatsphäre Rechnung getragen werden kann.