NÖ LBG: § 92
OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 76/19p
Nach allgemeinem Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer im Fall einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Damit in Einklang steht, dass nach § 92 Abs 1 NÖ LBG Bedienstete das Recht haben, eine sonst rechtsunwirksame Entlassung (oder Kündigung) gegen Entschädigung gemäß § 92 Abs 2 NÖ LBG als wirksam anzuerkennen. § 92 Abs 2 NÖ LBG sieht für nicht rechtswirksame Beendigungen, dann wenn Bedienstete diese anerkennen, einen Anspruch auf Geldleistungen - ähnlich einer Kündigungsentschädigung - für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder der zutreffenden Kündigungsfrist "hätte verstreichen müssen", vor. Gemäß § 92 Abs 3 NÖ LBG müssen solche Ansprüche bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.