VBG: § 32 Abs 2 Z 6
OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 3/20d
Nach § 32 Abs 2 Z 6 VBG 1948 kann der Dienstgeber einen Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert hat, kündigen (sofern nicht die Entlassung in Frage kommt), wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten.