Dieser Beitrag widmet sich einer - der langjährigen Vollzugspraxis der Krankenversicherungsträger widersprechenden - VwGH-Entscheidung zur Geringfügigkeitsbeurteilung in jenen Fällen, in denen geringfügig Beschäftigte während des laufenden Kalendermonats ein- oder austreten. Wenn ein geringfügig Beschäftigter während des Kalendermonats ein- oder austritt, beurteilten die Krankenversicherungsträger bislang die Geringfügigkeitsgrenze idR ohne Rücksicht auf die konkreten Einzelfallumstände, indem sie eine automatische Hochrechnung des Entgelts auf einen vollen SV-Monat (30 SV-Tage) vornahmen. Diese Hochrechnung führt häufig zu dem Ergebnis, dass der Krankenversicherungsträger eine Vollversicherung annimmt und den Dienstgeber auffordert, die Meldung (mBGM) zu korrigieren. Das Problem dabei ist aber, dass die Hochrechnung je nach Einzelfall zu Verzerrungen führt. Der VwGH hat nun entschieden, dass es unzulässig ist, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt automatisch auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer überhaupt zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist daher rechtswidrig, wenn die Behörden in einem solchen Fall, anstatt konkrete Feststellungen zu treffen, mittels fiktiver Hochrechnung des Entgelts von einem vollversicherten Dienstverhältnis ausgehen (VwGH 20. 2. 2020, Ra 2019/08/0156, ARD 6701/12/2020). Die von den Krankenversicherungsträgern oftmals praktizierte fiktive Hochrechnung darf nach Ansicht der Autoren nur dann als abstrakte Hilfsmethode angewendet werden, wenn (zB wegen völlig variabler und unvorhersehbarer Arbeitszeiten) überhaupt nicht feststellbar ist, ob und wie viel ein Dienstnehmer im restlichen Kalendermonat gearbeitet hätte.