In der Praxis wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Öfteren an das Pensions- bzw Lebensalter von Arbeitnehmern angeknüpft. Diese Vorgehensweise bewegt sich in einem Spannungsverhältnis zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Zum einen ist in betriebsratspflichtigen Betrieben an den allgemeinen Kündigungsschutz zu denken, eine Sozialwidrigkeitsprüfung vorzunehmen und die besondere Interessenabwägung zum Schutz älterer Arbeitnehmer in § 105 Abs 3b ArbVG zu berücksichtigen. Andererseits ist der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Alters zu beachten. Die Autoren geben anhand einer Analyse und Zusammenschau der Judikatur von EuGH und OGH einen Überblick über verschiedene Problemstellungen in diesem Zusammenhang. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Beendigungsklauseln in Gesetzen und Kollektivverträgen bei Erreichen des 65. Lebensjahres bzw des Regelpensionsalters nicht altersdiskriminierend und somit zulässig sind - dies va dann, wenn sv-rechtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Pension erfüllt sind. Anders verhält es sich mit Beendigungen, die an ein Alter anknüpfen, das unter dem Regelpensionsalter liegt. Hier wird regelmäßig eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegen und auch eine Sozialwidrigkeitsanfechtung mehr Erfolg versprechen.