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Wiesinger, Rechtsfragen zur Arbeitsfreistellung durch Kollektivvertrag, ASoK 2020, 221

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6707/18/2020 Heft 6707 v. 16.7.2020

Es gibt etliche Kollektivverträge, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag (meist am 24. und am 31. 12.) ganz oder teilweise keine Arbeitsleistung erbringen muss, aber seinen Entgeltanspruch für diesen Zeitraum behält. Auch wenn diese Tage häufig plakativ als "kollektivvertragliche Feiertage" bezeichnet werden, handelt es sich dabei nicht um die gesetzlichen Feiertage iSd § 7 ARG, und die Bestimmungen des ARG können hier keinesfalls analog angewendet werden. Primär sind die jeweiligen Regelungen im KV entscheidend und die Ansprüche des Arbeitnehmers daraus (und nur daraus) abzuleiten. Die Regelungen in den einzelnen KV sind aber höchst unterschiedlich und enthalten voneinander divergierende Freistellungsansprüche. Wiesinger betont, dass die Arbeitsleistung an einem "kollektivvertraglichen Feiertag" dem Grunde nach zulässig ist. Bezüglich des Entgeltanspruchs (bei tatsächlicher Arbeitsleistung) und des Entgeltfortzahlungsanspruchs (bei deren Entfall) ist die Regelung im jeweiligen KV entscheidend. Enthält dieser keine Regelung, gebührt dem Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeitsleistung der Entgeltanspruch (ohne Zuschlag, sofern nicht ausdrücklich Zuschlagspflicht normiert ist). Beim Zusammentreffen mit anderen Entgeltfortzahlungsansprüchen gehen diese idR vor.

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