EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
BFG 15. 6. 2020, RV/5101118/2017
Kosten der Haushaltsführung bzw Wohnungskosten sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass die Partei zwei haushaltsführende Wohnsitze unterhält und ihr dadurch Mehrkosten entstehen. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Partei dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen muss und ihr die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig.