EStG: § 25 Abs 1 Z 1 lit b
GmbHG: § 20
Sind zwei zu je 23,5 % beteiligte (nicht als Geschäftsführer tätige) Gesellschafter zwar aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität in der Lage, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern, reicht ihre Beteiligung aber nicht aus, um über den (in Vertretung der GmbH die Dienstgeberfunktion ausübenden) Geschäftsführer so bestimmen zu können, dass sie seinen Weisungen nicht folgen müssten, so erzielen die nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG.