In der Praxis kommt es häufig vor, dass variable Entgeltbestandteile (zB Boni, Prämien) in Form von monatlichen Akontozahlungen, also Vorauszahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt regelmäßig mit der tatsächlichen Zielerreichung abgeglichen werden, ausbezahlt werden. Stellt sich dann bei der Endabrechnung heraus, dass das tatsächlich zustehende variable Entgelt aufgrund Zielerreichung niedriger ausfällt als die bereits ausbezahlten Akontozahlungen, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Rückforderung durch den Arbeitgeber. Die Autorinnen gehen der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung möglich ist und was hierbei aus Arbeitgebersicht zu beachten ist. Auf die Ausbezahklung von variablen Entgeltbestandteilen nach einer Endabrechnung sei jedenfalls das "Judikat 33 neu" anwendbar, dh Arbeitnehmer können die Rückzahlung des variablen Entgeltbestandteils unter Berufung auf den gutgläubigen Verbrauch und Verweis auf den Unterhaltscharakter verweigern. Ob der Arbeitnehmer die Zahlung in gutem Glauben erhalten und verbraucht hat, sei anhand einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Weiters werden allfällige Schranken izM der Rückforderung von variablen Entgeltbestandteilen und die Frage, inwieweit Änderungs- und Widerrufsvorbehalte zulässig sind, thematisiert. Die Autorinnen appellieren an die Arbeitgeber, bereits beim Erstellen der den Akontozahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.