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Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Kassenfusion und Dienstgeber-Parität in Selbstverwaltungsorganen verfassungskonform, ZAS 2020, 52

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6706/20/2020 Heft 6706 v. 9.7.2020

Der VfGH entschied Ende 2019 über mehrere Anträge auf Gesetzesprüfung, die sich gegen das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (BGBl I 2018/100) richteten (VfGH 13. 12. 2019, G 67/2019 ua, ARD 6680/13/2020). Die Sozialversicherungs-Organisationsreform wurde in einigen Punkten für teilweise verfassungswidrig befunden, die Grundpfeiler der Reform, die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen sowie die Parität von Dienstnehmern und Dienstgebern in den Gremien von ÖGK und PVA, wurden vom VfGH jedoch als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig erfolgten wesentliche Klarstellungen zum verfassungsrechtlichen Rahmen für die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. Der Beitrag widmet sich den diesbezüglichen zentralen Argumenten des VfGH. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesetzgebung in der nichtterritorialen, sonstigen Selbstverwaltung frei ist, Selbstverwaltungskörper (Sozialversicherungsträger) einzurichten, solange der verfassungsrechtliche Rahmen eingehalten wird. Eine auch nur abgeschwächte Bestandsgarantie für einzelne Sozialversicherungsträger kann aus Art 120a ff B-VG nicht abgeleitet werden. Der Dachverband ist der Selbstverwaltungskörper der Sozialversicherungsträger ("Trägerlogik") und nicht der Versicherten. Die gleiche Vertretung der fünf Träger in dessen Organen ("Augenhöhe") ungeachtet der Zahl ihrer Versicherten ist verfassungskonform. Die im SV-OG verankerte Parität von Dienstnehmern und Dienstgebern in ÖGK und PVA ist jedenfalls verfassungskonform.

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