EStG: § 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BFG 16. 4. 2020, RV/7101633/2016
Die Beschwerdeführerin ist AHS-Lehrerin und unterrichtet beinahe ausschließlich Englisch und Russisch in der Oberstufe. In den Jahren 2014 und 2015 besuchte sie einen Montessori-Diplomlehrgang für die Sekundarstufen I und II in Deutschland und machte dafür die Anzahlung und die erste Rate für den Lehrgang sowie Übernachtungs- und Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung 2014 von insgesamt € 2.027,64 als Werbungskosten geltend.