EStG: § 34
Ein Vermögensschaden, der aufgrund einer Veruntreuung von Geldern durch einen Steuerberater eingetreten ist, stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Da es sich bei den veruntreuten Geldern um Aufwendungen handelt, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, liegen nämlich die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.