AngG: § 36
ABGB: § 914 f
Besagt eine Konkurrenzklausel, dass ein Arbeitnehmer (hier: bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Beendigung des Arbeitsvertrags) innerhalb Österreichs "im Geschäftszweig des Arbeitgebers (dh Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge)" weder selbstständig noch unselbstständig für den Mitbewerber tätig werden darf, so ist die Klausel im Zweifel einschränkend dahin auszulegen, dass andere Bereiche, in denen der Arbeitgeber ebenfalls tätig ist, die aber in der Konkurrenzklausel nicht genannt sind (konkret Innenausstattungen für Schienenfahrzeuge), von der Konkurrenzklausel nicht erfasst sind.