Der Beitrag zeigt auf, welche Konsequenzen die Unterstützungspakete der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise haben und welche Möglichkeiten Arbeitgebern im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge offenstehen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. So können unter bestimmten Voraussetzungen Pensionskassenzusagen und Zusagen einer betrieblichen Kollektivversicherung, direkte Leistungszusagen, Direktversicherungen und Zukunftssicherungsmaßnahmen geändert werden. Dem BPG unterliegende Zusagen einer betrieblichen Kollektivversicherung und direkte Leistungszusagen können unter bestimmten Voraussetzungen etwa einseitig vom Arbeitgeber widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Diese Möglichkeiten müssen aber bereits vorab in der Betriebsvereinbarung bzw im Einzelvertrag vereinbart sein. Wondrak weist auch darauf hin, dass Änderungen bei Gehaltsverzichtsmodellen (unerwünschte) Effekte auf die betriebliche Altersvorsorge haben können und daher vor dem Setzen von Maßnahmen im Detail zu prüfen sind.