AngG: § 27
GewO: § 82
Äußert ein aus Kostengründen gekündigter Arbeitnehmer gegenüber der Reinigungskraft und dem IT-Betreuer des Unternehmens, dass die die Firma schlecht dastehe und bald zusperren müsse, rechtfertigen diese Unmutsäußerungen noch nicht die Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit. Da aufgrund des Adressatenkreises eine Rufschädigung des Unternehmens nicht zu erwarten war, fehlt dem Verhalten jene Intensität, die für die Annahme einer gravierenden Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich wäre.