AngG: § 27 Z 2
OLG Wien 27. 1. 2020, 8 Ra 23/19i
Die bereits seit 2. 2. 2015 dienstfrei gestellte Klägerin wurde am 4. 5. 2015 fristlos entlassen. Nach Ansicht des Arbeitgebers habe die Klägerin ua den Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG verwirklicht. Danach liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Nach ständiger Judikatur muss es sich dabei um eine "dauernde", nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.