Der Beitrag zeigt auf, unter welchen Umständen die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit von Arbeitnehmern eines ausländischen Unternehmens im Inland eine Betriebsstätte begründen kann. Ob die Ausübung der Tätigkeit von Arbeitnehmern während der Corona-Krise eine Betriebsstätte begründet, sei derzeit noch unklar, wobei insbesondere die fehlende Dauerhaftigkeit einer Qualifikation als Betriebsstätte entgegengesetzt werden könne - so die Autoren. Wird die Tätigkeit auch nach Aufhebung der Maßnahmen weitergeführt oder kommt es zum Überschreiten der in der Praxis meist vertretenen sechsmonatigen Frist, könne dies zur Begründung einer Betriebsstätte führen.