In der Rechtssache Maksimovic hat der EuGH ausgesprochen, dass die überschießende Bestrafung nach dem LSD-BG gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (vgl EuGH 12. 9. 2019, C-64/18 , ARD 6667/5/2019). Die Autorinnen zeigen ua auf, dass der EuGH sein Urteil allein auf die (unverhältnismäßige) Beschränkung stützt und letztlich stetig mit der verfehlten Härte-Schwere-Relation argumentiert. Nach Ansicht der Autorinnen beschränkt sich diese allgemein geforderte Härte-Schwere-Relation weder auf Formaldelikte noch auf die Beschränkung von Lohn- und Sozialdumping, sondern sie müsse auch bei der Verpflichtung zur Einhaltung materiell-rechtlicher Verpflichtungen grosso modo im Verwaltungsstrafrecht Berücksichtigung finden. Aus dem marginalen Anwendungsbereich für eine Inländerdiskriminierung bei den betroffenen Formaldelikten lasse sich auf eine niedrigere Wahrscheinlichkeit schließen, dass dieses Thema in naher Zukunft vom VfGH auf die gleichheitswidrige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts überprüft wird. Gerade der Stillstand in der ähnlich gelagerten Rechtssache EuGH 18. 6. 2015, C-586/13 , Martin Meat (siehe ARD 6454/7/2015), zeige aber, dass der Gesetzgeber selbst aktiv werden und nicht auf eine Antwort der Judikatur hoffen sollte. Bei einer Neuregelung im Sinne des EuGH-Urteils sollte der Gleichlauf der materiellen Anforderungen dementsprechend - nicht nur bezüglich der Formaldelikte - wiederhergestellt werden.