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Jöst, Überstunden bei Gleitzeit: Auch ein verwaltungsstrafrechtliches Thema?, ZAS 2020, 137

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6701/19/2020 Heft 6701 v. 28.5.2020

Bei der Auswahl des Arbeitszeitmodells ist vor allem auch im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung mit hoher Sorgfalt vorzugehen. Die falsche Anwendung von Arbeitszeitmodellen (etwa Anwendung der Gleitzeit dort, wo eigentlich nach Dienstplan gearbeitet werden muss) kann zu Unterentlohnung und damit zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Selbiges gilt bei der falschen Abrechnung von Überstunden (weil Arbeitszeiten falsch auf dem Gleitzeitkonto verbucht werden). Jöst betont, dass häufige Fehler bei Gleitzeitmodellen auch damit zu tun hätten, dass die gesetzlichen Definitionen nicht immer eindeutig sind und es in der arbeitsrechtlichen Literatur zum Teil auch unterschiedliche Interpretationen gibt. Der Autor differenziert zwischen den Überstunden, die sich aus § 6 AZG ergeben, und jenen, die sich aus § 4b Abs 5 AZG ergeben, und weist darauf hin, dass in jedem Fall ein klarer Überstundengenehmigungsprozess eingerichtet werden sollte, damit es nicht im Nachhinein zu Diskussionen über die Notwendigkeit von Überstunden kommt. Genehmigungsprozesse und eine genaue Dokumentation von Überstunden seien wesentliche Bestandteile von innerbetrieblichen Kontrollsystemen.

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