EStG: § 1 Abs 2 und Abs 3
BAO: § 26 Abs 1
Eine natürliche Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie im Inland ua einen Wohnsitz hat. Um eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO zu qualifizieren, ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird. Insbesondere trifft es nicht zu, dass eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür wäre.