ASVG: § 175
Eine einmalige sportliche Veranstaltung kann zwar eine unter Unfallversicherungsschutz stehende Gemeinschaftsveranstaltung sein, niemals aber Betriebssport.Konnte an einem vom Unternehmen organisierten Skitag nur eine begrenzte Anzahl von Dienstnehmern teilnehmen, weil nur ein Bus organisiert war, konnten die Teilnehmer nach der Ankunft im Skigebiet in frei gewählten Gruppen fahren, gab es kein die Verbundenheit der Belegschaft förderndes gemeinsames Rahmenprogramm und mussten wesentliche Teile der Kosten des Skitags (Liftkarte, Transport) von den Teilnehmern selbst getragen werden, handelt es sich nicht um eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Ein dabei erlittener Unfall ist nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren.