ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 28. 1. 2020, 10 Ra 93/19y
Im vorliegenden Fall wurde der seit 12. 9. 2014 zunächst als Assistent und sodann als "Manager" im sogenannten Branding-Bereich eines Telekommunikationsunternehmens beschäftigte Kläger zum 15. 6. 2018 gekündigt. Der Kläger verdiente zuletzt € 1.796,80 brutto, 14mal jährlich, zuzüglich eines Fahrtkostenersatzes in der Höhe von € 50,-. Er ist für drei Kinder und eine Ehefrau unterhaltspflichtig. Aufgrund einer hochgradigen Hörbehinderung, verbunden mit einer audiogenen Sprachstörung (fehlendes Konsonantenhören), ist er begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG. Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG hätte erst ab vierjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses (12. 9. 2018) gegolten (§ 8 Abs 6 lit b BEinstG).