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Beweislast bei behaupteter Motivkündigung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6700/7/2020 Heft 6700 v. 22.5.2020

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1

OLG Wien 26. 9. 2019, 7 Ra 23/19g

Nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung angefochten werden, wenn sie aus bestimmten, im Gesetz aufgezählten verpönten Motiven erfolgt ist. Die angeführten Motive sind vom anfechtenden Arbeitnehmer nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Das Gesetz nimmt damit bewusst davon Abstand, in diesem Verfahren strenge Beweisregeln aufzustellen. Es kommt dabei stets auf das Gesamtbild an, das für die betriebliche Situation vor der Kündigung maßgeblich gewesen ist. Der Arbeitgeber seinerseits hat in diesem Fall die Möglichkeit, ein anderes Motiv für die Kündigung plausibel zu machen. Einwenden darf der Arbeitgeber dabei alle erlaubten, das heißt nicht gesetz- oder sittenwidrigen Motive, es müssen nicht zwingend personen- oder betriebsbezogene Kündigungsmotive sein.

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