ArbVG: § 105 Abs 4
Das Recht, die Kündigung anzufechten, steht im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat und diesem nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer von ihm die Anfechtung verlangt hat. Setzt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist des Betriebsrats kein Verhalten, aus dem der Betriebsrat auf ein solches "Verlangen" hätte schließen können, hat weder der Betriebsrat noch in der Folge der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung.