Aufgrund des mit dem 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) eingeführten § 733 ASVG sind von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Betrieben die SV-Beiträge automatisch oder auf Antrag für Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden. Die im Gesetz offen gelassene Frage nach der Dauer der Stundung ist laut Preitler mit Ende Mai 2020 zu beantworten, weil die neue Regelung darauf abzielt, kurzfristige Liquidität bis zur Wirkung der sonstigen Unterstützungsmaßnahmen (Auszahlung Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefallfonds, Überbrückungskredite und Sicherheiten) sicherzustellen. Der Autor weist auch darauf hin, dass die Stundung nicht zu einem generellen Ausschluss von Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Dienstgeber führt. Zur Vermeidung einer Haftung für uneinbringliche Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG sei Geschäftsführern zu empfehlen, die Mittelverwendung nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren und die Gleichbehandlung der Beiträge sicherzustellen, um in allfälligen Haftungsprüfungsverfahren den Entlastungsnachweis ausführen zu können. Auch wird durch die Stundung der SV-Beiträge die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für die Nichtabfuhr von Beiträgen nicht aufgehoben. Nimmt der Dienstgeber gemäß § 60 ASVG den rechnungsmäßigen Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung vor und zahlt den Lohn an seine Dienstnehmer aus, ohne den DN-Anteil an den SV-Träger zu überweisen, so begeht er das Delikt des § 153c StGB. Eine Stundung des Beitrags gemäß § 733 ASVG hebt die Strafbarkeit nach Ansicht des Autors nicht auf, da der Dienstgeber zumindest über die Liquidität verfügt hat, die Nettolöhne zu bezahlen.