Ab 2020 sind Dienstgeber verpflichtet, in dem Monat, in dem der letzte laufende Bezug im Kalenderjahr ausbezahlt wird (also idR im Dezember bzw bei unterjährigem Austritt im Austrittsmonat) das Jahressechstel für sonstige Bezüge neu zu berechnen. Dadurch kann es zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer Nachversteuerung (infolge Aufrollung) kommen. In der zweiteiligen Serie informieren die Autoren praxisbezogen über die gesetzlichen Grundlagen sowie Sinn und Zweck der neuen Jahressechstelberechnung, erläutern jene Fälle, bei denen die neue Jahressechstelberechnung anzuwenden ist (so zB nicht bei Vorliegen von Elternkarenzzeiten) und zeigen anhand von Beispielen mit konkreten Lohnkonten auf, wie sich die neue Jahressechstelberechnung auf die Gehaltsverrechnung auswirkt.