EGZPO: Art XLII Abs 1 erster Fall
OLG Wien 27. 9. 2019, 9 Ra 92/18t
Die Klägerin ist beim beklagten Arbeitgeber im Bereich "Global fixed income" als Fondsmanagerin tätig. Mit der Begründung, dass sie gegenüber männlichen Arbeitskollegen in dieser Abteilung bei der Entlohnung benachteiligt worden sei und der Arbeitgeber durch Nichtübermittlung umfassender und vollständiger Gehaltsdaten der Kollegen sie im Ungewissen über die tatsächliche Entgeltdifferenz gelassen habe, brachte die Klägerin eine Stufenklage nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO ein. Diese Bestimmung schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten hiezu voraus (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Art XLII EGZPO Rz 2 mwN).