RAO: § 21b Abs 1
ABGB: § 1153
Gemäß § 21b Abs 1 RAO hat der Rechtsanwalt für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden. Bereits begrifflich ist die Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters als nichts anderes als ein Ausbildungsverhältnis mit den daran knüpfenden Rechten und Pflichten der Beteiligten zu werten, sodass - vergleichbar mit der Judikatur zum Recht auf Beschäftigung eines Lehrlings - ein Rechtsanwaltsanwärter ein Recht auf Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.