AngG: § 26 Z 4
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Geschäftsführer in einem Gespräch wüst beschimpft und werden ihm unbegründete Schadenersatzklagen angedroht, wobei die Äußerungen den Rahmen einer sachlichen Kritik bei Weitem überschritten haben, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis wegen grober Ehrverletzung berechtigt.