AngG: § 26
OLG Wien 26. 9. 2019, 7 Ra 49/19f
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Spengler beschäftigt und im maßgeblichen Zeitraum auf einer fixen Baustelle eingesetzt. Er und ein Partiekollege waren in diesem Zeitraum die einzigen Arbeitnehmer auf dieser Baustelle. Am 22. 6. kam der Geschäftsführer auf die Baustelle, traf dort aber weder den Kläger noch seinen Kollegen an und konnte sie auch telefonisch nicht erreichen. Auch bei einem weiteren Kontrollbesuch am 25. 6. (dem nächsten Arbeitstag) traf der Geschäftsführer um 13.00 Uhr beide Arbeiter nicht an, erfuhr jedoch vom Partiekollegen des Klägers am Telefon, dass sie gerade auf Mittagspause seien. Der Geschäftsführer wartete nicht, führ aber kurz nach 17.00 Uhr neuerlich auf