ABGB: § 863, § 1162
OLG Wien 26. 11. 2019, 9 Ra 44/19k
Austrittserklärungen sind an keine bestimmte Form gebunden und können daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend § 863 ABGB erfolgen. Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich. So entspricht es der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen müssen.