ASVG: § 67a Abs 6
VwGH 17. 10. 2019, Ro 2018/08/0012
Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes (§ 67a Abs 1 ASVG). Die Haftung entfällt jedoch ua, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist (§ 67a Abs 3 ASVG).