ASVG: § 67a
IO: § 20
Überweist ein Auftraggeber von Bauleistungen 20 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum, um sich der Haftung für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, zu entziehen, gelten die AGH-Zahlungen als "Drittleistung", dh als Leistung des beauftragten Unternehmens (Schuldners) und sind durch die Krankenversicherungsträger auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchen.