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Das Corona-Kurzarbeits-ABC

Thema - ArbeitsrechtWilhelm KurzböckARD 6693/5/2020 Heft 6693 v. 2.4.2020

Relativ rasch nach den ersten Anzeichen, dass die aktuelle Coronavirus-Krise und die massiven behördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus zu gravierenden wirtschaftlichen Problemen für die österreichischen Unternehmen führen wird, haben die Sozialpartner gemeinsam mit der Bundesregierung und dem AMS eine neue Form der Kurzarbeit entwickelt, die den Unternehmen dabei helfen soll, auch während der Krise den Beschäftigtenstand zu halten. Diese neue COVID-19-Kurzarbeit oder Corona-Kurzarbeit sieht einige Verbesserungen gegenüber der allgemeinen Kurzarbeits-Variante vor, wie etwa eine höhere Unterstützung für die Arbeitgeber, ein kürzeres Verfahren und die Möglichkeit, dass die Beschäftigten kurzfristig ihre Arbeitszeit auf Null reduzieren.

Die neue Corona-Kurzarbeit bedeutet aber auch ganz besondere Herausforderungen für die Personalverrechnung sowie für das Arbeitsrecht. Seit der ersten Präsentation der Eckpunkte wurden quasi im Stundentakt Detailfragen aufgeworfen und einer Lösung zugeführt, manches ist aber zum Stand der Drucklegung dieses Beitrags (am 30. 3. 2020) nach wie vor unklar. Das folgende Corona-Kurzarbeits-ABC gibt einen Überblick über die bereits beschlossenen Eckpfeiler und damit den Arbeitgebern eine Hilfestellung, sich im Nebel der Corona-Kurzarbeit zurechtzufinden.

Stichwort

Information

Abfertigung ALT

Wird das Dienstverhältnis während der Kurzarbeit beendet, so ist die Abfertigung ALT so zu ermitteln, als hätte keine Arbeitszeitreduktion infolge Kurzarbeit stattgefunden (dies gilt auch betreffend den Durchschnitt für die letzten 12 Monate).

Abmeldung

Rückabgewickelter Austritt, um Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können - Info der ÖGK:

Für den Fall, dass ein Dienstnehmer bereits bei der ÖGK abgemeldet wurde (weil man eventuell das Dienstverhältnis aufgelöst hat) und sich der Arbeitgeber nun entscheidet, doch das Kurzarbeitsmodell zur Anwendung zu bringen, und den Austritt "rückabwickelt", so gilt Folgendes:

  1. 1. Keine rückwirkende Anmeldung, sonst gibt es eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung (die wird automatisch ausgelöst, was zwar behoben werden kann, aber nur mit sehr viel Aufwand für alle Beteiligten).
  2. 2. Die bessere Lösung wäre, die Abmeldung zu stornieren.

Abrechnungsliste (für Kurzarbeitsbeihilfe)

Für die in die Kurzarbeit Einbezogenen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen (Teilabrechnung).

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.

All-in-Entlohnungen

Nach Ansicht des AMS ist im Falle von "All-in-Verträgen" das gesamte Monatsentgelt als Referenzwert für die Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe zu berücksichtigen. Überstundenanteile davon sind mangels separaten Ausweises nicht abzugsfähig.

Nach der neuesten Version der Sozialpartnervereinbarung gilt dies nun auch für die Ermittlung der Nettoersatzrate im Rahmen der Kurzarbeitsunterstützung.

Altersteilzeit

Bei Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden, darf nur das Entgelt gekürzt werden, das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfällt, nicht jedoch der Lohnausgleich.

Bei geblockter bzw ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebenso viele Zeitguthaben erworben (für die jeweilige Freizeitphase), wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.

Arbeitgeber - förderungstauglich

Für alle Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche; auch für Unternehmen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausüben.

Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Anmerkung: Meiner Ansicht nach müsste die Kurzarbeit auch für jene Arbeitgeber möglich sein, die nicht Mitglied der WKO sind, was auch zwischenzeitig bestätigt wurde, sodass Ärzte, Freiberufliche und die meisten Vereine etc in Bezug auf deren Dienstnehmer ebenfalls die Kurzarbeitsbeihilfe beantragen können.

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Stichwort

Information

Arbeitgeber - förderungstauglich

Keine Kurzarbeit ist möglich betreffend Arbeitnehmer von:

  1. a) Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
  2. b) politischen Parteien

Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen (wie zB Museen).

Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Betriebsstandort im Ausland Arbeitnehmer in Österreich (österreichisches Arbeits- und SV-Recht), so sieht das AMS hier keine Möglichkeit auf Kurzarbeitsbeihilfe vor (dies wiederum ist bei den Arbeitnehmervertretungen sehr umstritten und verstößt möglicherweise gegen EU-Recht).

Arbeitnehmer/innen - förderungstauglich

Kurzarbeit ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer möglich, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit bzw allfälligen Bewilligungen nach dem AuslBG sowie vom Beschäftigungsausmaß; auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) kommt Kurzarbeit in Betracht.

Kurzarbeit ist weiters möglich:

  • für Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Geschäftsführer), die nach dem ASVG versichert sind;
  • für Lehrlinge, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich erfasst sind.

Für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer ist Kurzarbeit nicht möglich.

Beschäftigt ein in Österreich ansässiger Arbeitgeber in Österreich Arbeitnehmer, die im Ausland ansässig sind (Tagespendler), so steht den Arbeitgebern, die hier Kurzarbeit vereinbaren, jedenfalls die Kurzarbeitsbeihilfe zu.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass für jede Person in Kurzarbeit zwingend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind. Dies ergibt sich aus der Kurzarbeitsrichtlinie für AMS-Kontrollzwecke wegen der "Beihilfe". Das AMS hat hier Vorlage- und Einsichtsrechte. Dies gilt auch in Bezug auf GmbH-Geschäftsführer bzw sonstige Personen, die aus dem AZG/ARG ausgenommen sind (wie bestimmte leitende Angestellte oder nahe Angehörige). Es sind nach der Richtlinie Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Unterbrechung aufzuzeichnen (Anmerkung: was wiederum für Personen wichtig ist, die überwiegend im "Home-Office" arbeiten und sich in Kurzarbeit befinden, oder für bestimmte Außendienstmitarbeiter, die selber Zeit und Ort des Wirkens bestimmen können).

Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitskräfteüberlasser können in Bezug auf überlassene Arbeitskräfte, die bei Beschäftigern im Einsatz sind, wo auch Kurzarbeit vereinbart ist, eine Kurzarbeitsregelung treffen:

  • Dabei hat der Beschäftiger gleichfalls zu erklären, dass er bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  • Der Überlasser (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht).

Der Beschäftiger verpflichtet sich fakultativ für die Dauer der Kurzarbeit sowie für die Dauer der gegebenenfalls anschließenden Behaltepflicht danach, die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte.

Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich.

Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh, dass alle an den Beschäftigerbetrieb überlassenen Arbeitnehmer, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen.

Arbeitskräfteüberlasser können nun generell auch selber Kurzarbeit vereinbaren (für das administrative Personal und das zurückgestellte überlassene Personal).

Arbeitskräfteüberlassung in Betriebe bzw Bereiche, die sich in Kurzarbeit befinden (im Sinne einer Aufstockung in kurzarbeitenden Bereichen), ist meiner Ansicht nach beihilfenrechtlich sehr problematisch.

Arbeitszeit

1. Mindest- und Maximalabsenkung:

Im Durchrechnungszeitraum (= Kurzarbeitszeitraum = maximal 3 Monate) kann die Arbeitszeit im Durchschnitt um 10 bis 90 % Prozent reduziert werden. Dabei können längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden.

Beispiel: Kurzarbeitsdauer 10 Wochen: 1. Woche (zB bei rückwirkendem Beginn) 100 % Arbeitszeit, 9 Wochen 0 %.

Anmerkung: Die Bundesrichtlinie regelt, dass die Sozialpartnervereinbarung diesen erlaubten Arbeitszeitabsenkungsrahmen auch für Teilzeitbeschäftigte zulassen muss.

2. Wie wirken sich Über- bzw. Unterschreitungen der beantragten Ausfallstunden-Zahl aus?

2.1. Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich weniger als 10 %:

  • Bei Beginn der Kurzarbeit geplant ➜ keine Kurzarbeitsbeihilfe
  • Während der Kurzarbeit wird aufgrund verbesserter Auftragslage mehr gearbeitet oder Urlaub konsumiert ➜ Kurzarbeitsbeihilfe steht weiterhin zu. Allerdings sinkt dadurch die Zahl der Ausfallstunden und daher auch die Kurzarbeitsbeihilfe (die durch Multiplikation der Zahl der Ausfallstunden mit einem von der Höhe des Entgelts abhängigen Pauschalsatz ermittelt wird).

2.2. Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich mehr als 90 %:

  • bei Beginn der Kurzarbeit geplant ➜ keine Kurzarbeitsbeihilfe
  • Während der Kurzarbeit sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 % möglich. Übersteigt aber der durchschnittliche Arbeitszeitausfall während der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder auf einzelne Beschäftigte bezogen 90 %, steht keine Kurzarbeitsbeihilfe zu.

Fallen während der Kurzarbeit mehr Stunden aus, als beantragt wurde, wird dadurch die 90%-Grenze aber nicht verletzt, gebührt keine höhere Beihilfe.

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Stichwort

Information

 

Bei Überschreitung der vereinbarten Ausfallstunden gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein KUA-Begehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.

Praxis-Tipp: Ist absehbar, dass während der Kurzarbeit mehr als die beantragten Arbeitsstunden ausfallen werden, ist es sinnvoll, ein KUA-Begehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Durch Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sind die Ausfallstunden nachzuweisen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.

Dies gilt auch für Personen, für die sonst keine Aufzeichnungen geführt werden (müssen).

Ausfüllhilfen

Bauarbeiterurlaubs- und -abfertigungsgesetz

1. Sachbereich Urlaub

Gesetzestext § 39a Abs 1 BUAG: "Abweichend von § 21a Abs. 2 BUAG sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten."

Arbeitgeber haben somit für jene Arbeitnehmer, die sich im Zeitraum 1. 4. 2020 bis 30. 6. 2020 in "Corona-Kurzarbeit" befinden, dann keinen Urlaubzuschlag zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung verrichtet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für Arbeitnehmer mit Arbeitsverrichtung ein Urlaubszuschlag unter Zugrundelegung der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsregelung heranzuziehen ist (also ungekürzter Urlaubszuschlag bei einer Arbeitskraft, die vor Kurzarbeitsregelung Vollzeit beschäftigt war).

Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber keinen Zuschlag zu leisten hat, erwirbt der Arbeitnehmer keine Anwartschaftszeiten/keine Anwartschaftsbeträge.

Meldungseingabe Zuschlagszeitraum April 2020:

Derzeit wird an einer Adaptierung der Meldungseingabe gearbeitet, damit die neue Meldeart "Kurzarbeit - COVID 19" für die Meldungseingabe des Zuschlagszeitraumes April 2020 zur Verfügung steht.

Meldungseingabe Zuschlagszeitraum März 2020:

Da die BUAG-Regelung mit dem 1. 4. 2020 beginnt, ist für COVID-19 Kurzarbeit im Monat März unter Heranziehung der Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit vom 19. 3. 2020, wonach für die Bemessung des Urlaubsentgeltes die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, ein Urlaubszuschlag unter Heranziehung der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit zu berechnen.

Urlaubskonsum:

Alturlaube und Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen, wobei dies auch während des Kurzarbeitszeitraumes erfolgen kann. Der Arbeitgeber hat sich zu bemühen, dass Alturlaube/Zeitguthaben abgebaut werden, indem er dies den Arbeitnehmern anbietet.

Zur übersichtlichen Darstellung der Urlaubsansprüche hat die BUAK für die Betriebe in der Applikation "UE-Verrechnung", zusätzlich zu der bereits bestehenden Gesamtdarstellung aller Urlaubsansprüche im Menüpunkt "Urlaubsanspruch", einen Untermenüpunkt mit der Bezeichnung "aus Urlaubsperiode 2018 und älter" zur Verfügung gestellt. Somit kann zusätzlich zur arbeitnehmerbezogenen Übersicht aller Urlaubsansprüche eine Auflistung der Urlaubsansprüche bis zum Jahr 2018 abgerufen werden.

2. Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung

Gesetzestext § 39a Abs 2 BUAG: "Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten."

Die Betriebe werden somit für einen Zeitraum von 2 Monaten von Zuschlägen zu diesen Sachbereichen Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung entlastet, unabhängig davon, ob sie die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen oder nicht.

Dieser Entfall von Zuschlägen in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten/Anwartschaftszeiten nicht (dh, der Arbeitnehmer erwirbt trotzdem Beschäftigungszeiten für den Sachbereich Abfertigung Alt, es werden BMSVG-Beiträge entrichtet, es werden Anwartschaftswochen für die Winterfeiertagsvergütung erworben).

An der Adaptierung der Zuschlagsverrechnung zur Umsetzung der obigen Neuerungen wird bereits gearbeitet.

Monatliche Zuschlagsverrechnung:

Meldungen für den Zuschlagsmonat Februar 2020 können bis 31. 3. 2020, 10:00 Uhr in der Meldungseingabe vorgenommen werden. Wenn keine Meldungen vorliegen, findet eine Regieverrechnung statt.

Klarstellung zum Begriff des "Urlaubsvorgriffes":

Mit dem Begriff "Urlaubsvorgriff" sind jene Sachverhaltskonstellationen gemeint, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund der zeitverzögerten BUAK-Zuschlagsverrechnung, die den Erwerb von Urlaubsansprüchen auslöst, zum Zeitpunkt der Urlaubseinreichung systembedingt noch nicht über das volle Urlaubsausmaß verfügt.

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Stichwort

Information

Bauarbeiterurlaubs- und -abfertigungsgesetz

In diesem Fall werden von der BUAK im ersten Schritt jene Urlaubstage ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Verrechnung als "offen, nicht verrechnet" vorhanden sind. Danach wird von den BUAK-Sachbearbeitern eine neue Urlaubseinreichung für die nicht auszahlbaren Urlaubstage eingegeben. Diese geht zunächst als "BUAK"-Urlaubsvorgriff in Evidenz und wird nach der nächsten Zuschlagsverrechnung bearbeitet und ausbezahlt.

Beispiel: Im März 2020 werden fünf Urlaubstage für den Arbeitnehmer Max Mustermann eingereicht, wobei der Arbeitnehmer bei der BUAK nur drei Urlaubstage gespeichert hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung ist der ZZ Februar (und natürlich März) bei der BUAK noch nicht verrechnet.

Vorgehensweise der BUAK: Zunächst werden die vorhandenen drei Urlaubstage ausbezahlt und die restlichen Urlaubstage für die Bearbeitung und neuerliche Prüfung nach der Zuschlagsverrechnung Februar und März in Evidenz genommen.

Einvernehmliche Lösungen mit Wiedereinstellungszusage:

Müssen Arbeitsverhältnisse aufgrund der Corona-Krise beendet werden, ist der Austrittsgrund "Kündigung Arbeitgeber/in" auch dann zu verwenden, wenn eine Wiedereinstellungszusage ausgesprochen wurde. Damit ist sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer keine Ansprüche verloren gehen.

Behaltezeit

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Arbeitgeberkündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit betrifft sowohl "Kurzarbeitende" als auch übrige Beschäftigte im Betrieb oder organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil, die sich in Kurzarbeit befinden, nicht aber geringfügig Beschäftigte.

Keine "Auffüllpflicht" besteht bei:

  • Arbeitgeberkündigungen, die vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden und bei denen die Kündigungsfrist in die Kurzarbeitszeit hineinreicht,
  • im Falle von Befristungen, die vor der Kurzarbeit begonnen haben und die erst während der Kurzarbeit abgelaufen sind,
  • im Falle von Arbeitnehmerkündigungen,
  • im Falle berechtigter fristloser Entlassungen.

Arbeitgeberkündigungen aus persönlichen Gründen oder einvernehmliche Auflösungen sind auch während der Kurzarbeit zulässig, allerdings besteht dann ebenso eine "Auffüllpflicht" wie im Fall eines berechtigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers.

Keine Auffüllpflicht besteht, wenn vorher zwischen Arbeitnehmer und AK oder ÖGB ein Beratungsgespräch über die geplante Auflösung des Dienstverhältnisses stattgefunden hat.

Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn die zuständige Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat.

Der Betriebsrat darf schon vor dem Ende der Behaltepflicht über eine beabsichtigte Kündigung informiert werden.

Im Fall von Massenkündigungen darf das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG bereits während der Behaltepflicht ausgelöst werden, indem Betriebsrat und AMS mindestens 30 Tage vor der ersten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darüber informiert werden.

Beschäftigtenstand (AMS-Kurzarbeitsbegehren)

Genauer Beschäftigtenstand vom Tag unmittelbar vor dem Beginn der Kurzarbeit, wobei freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte nicht dazuzählen.

Befindet sich der gesamte Betrieb in Kurzarbeit, so zählen die gesamten übrigen Arbeitnehmer. Wurde die Kurzarbeit offiziell nur für einen Standort oder eine organisatorisch abgegrenzte Abteilung vereinbart, so betrifft der Beschäftigtenstand nur diesen Bereich (wichtig auch für die Behaltezeit).

Betriebliche Vorsorge

Hier ist für die Dauer der Kurzarbeit (meines Erachtens auch für Krankenstands-, Zeitausgleichs- und Feiertage, also anders als im Bereich der SV) der BV-Beitrag vom monatlichen Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 6 Abs 4 BMSVG).

Bundesrichtlinie des AMS zur Corona-Kurzarbeit

https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf (Stand: 30. 3. 2020)

Dauer (der Kurzarbeit)

Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden. Die Mitteilung, wonach die Kurzarbeit vorläufig bis 31. Mai 2020 befristet wäre, war ein Missverständnis auf der Homepage der WKO.

Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich (somit im Anschluss an das Ende der "ersten Tranche").

DB und DZ

Keine Begünstigungen bei der Kurzarbeit.

Zur DB/DZ-Basis muss ein im Zuge der Kurzarbeit von Dienstgeberseite übernommener SV-Dienstnehmeranteil werden. Dies ist allerdings nicht unstrittig.

Durchführungsbericht

Bis 28. des auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monats ist ein Durchführungsbericht vorzulegen, der jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles enthalten muss.

Wurde eine über die Dauer der Kurzarbeit hinausgehende Behaltefrist vereinbart, ist ein Durchführungsbericht über deren Einhaltung bis 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.

Die Durchführungsberichte sind vom Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat von der zuständigen Gewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Lehrlingen und Arbeitnehmern mit zu unterschreiben.

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Stichwort

Information

eAMS-Konto

In den letzten Tagen ist mehrfach die Frage aufgetaucht, ob für die Beantragung der Kurzarbeit ein "eAMS-Konto" erforderlich ist.

Die Antwort: Nein, die Beantragung der Kurzarbeit ist auch per Mail möglich - sämtliche Detailinformationen und die Mailadresse für die Einlaufstelle findet man unter: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

Zu beachten ist jedoch, dass jeder Betrieb, der eine Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch nimmt, früher oder später ein eAMS-Konto benötigt, da die monatliche Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe über das eAMS-Konto erfolgt. Firmen, die noch kein eAMS-Konto haben, müssen folglich einen Zugang beantragen. Da die persönlichen Zugangsdaten per RSA-Brief übermittelt werden, sollte diesbezüglich eine gewisse Vorlaufzeit einkalkuliert werden!

Aufgrund einiger Beschwerden ist die Wirtschaftskammer bereits mit dem AMS im Gespräch, um eine schnellere/einfachere Registrierungsmöglichkeit umzusetzen. Ziel ist es, eine eAMS-Registrierung ohne RSA-Brief zu ermöglichen, da damit auch die Problematik der Zustellung an geschlossene/unbesetzte Betriebe gelöst werden könnte.

Elternteilzeit

Die Elternteilzeit ist kein Hindernis für Kurzarbeit. Solange die Ausgangssituation eine vollversicherte Beschäftigung darstellt, kann man hier genauso zwischen 10 und 90 % des zuvor vereinbarten Beschäftigungsausmaßes für die Dauer der Kurzarbeit vereinbaren (also eine Reduktion um mindestens 10 % bzw um höchstens 90 %). Es kommen auch die Durchschnittsbetrachtungen zur Anwendung (nämlich, dass man die vereinbarte neue Sollarbeitszeit im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes erreichen muss).

Diese Prozentsätze gehen von jener Arbeitszeit aus, die man mit dem einzelnen Arbeitnehmer zuvor vereinbart hat. Hat man zB 12 Stunden an wöchentlicher Normalarbeitszeit vereinbart und ist man vollversichert, dann würde 1,2 Stunden im Schnitt wöchentlich ausreichen, um eine wirksame Kurzarbeit vereinbaren zu können.

Feiertagsentgelt

Höhe des Entgelts an Feiertagen während der Kurzarbeit bzw Auswirkung der Feiertage auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß:

  • Das Entgelt im Ausmaß der Nettogarantie
  • Die Zeit des Feiertages ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem vereinbarten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit zu berücksichtigen (Ausfallsprinzip).

Freie Dienstnehmer

Keine Kurzarbeit möglich (zumindest keine AMS-Förderung)

Freizeit

Die durch Kurzarbeit frei gewordene Zeit ist als Freizeit zu werten. Der Arbeitnehmer darf während dieser Zeit ohne Weiteres auch einer anderen Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) nachgehen.

Eventuell sollte man nicht zur Konkurrenz arbeiten gehen oder ein konkurrierendes Unternehmen eröffnen, denn das könnte einen Entlassungsgrund aus dieser Warte darstellen.

Aus Sicht der Kurzarbeit ist aber jede Nebenbeschäftigung erlaubt.

Geringfügig Beschäftigte

Keine Kurzarbeit möglich (zumindest keine AMS-Förderung)

Gewerberechtliche Geschäftsführer

Zur Frage, in welchem Ausmaß gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden müssen, ist nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums eine Unterschreitung der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit möglich; allerdings muss das neue Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte des höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeitausmaßes im Betrieb erreichen (vgl § 39 Abs 2 GewO 1994).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit. Im Zuge dessen wird die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer von 40 auf 15 Stunden reduziert. Mit dem Dienstnehmer, der gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, können nun ebenfalls 15 Stunden vereinbart werden. Denkbar wäre aber auch, dass das wöchentliche Arbeitszeitausmaß des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Rahmen der Kurzarbeit noch weiter reduziert wird; mindestens muss das neue Arbeitszeitausmaß jedoch 7,5 Wochenstunden betragen (= Hälfte der höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeit eines Arbeitnehmers im Betrieb).

Arbeiten Teile des Betriebs weiterhin Vollzeit (40 Stunden), andere Kurzzeit, muss die Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers mindestens 20 Stunden (Hälfte der Vollzeit) betragen.

Handelsrechtliche Geschäftsführer

Kurzarbeit ist möglich, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer nach dem ASVG versichert ist. Zu beachten ist, dass in diesem Fall Arbeitszeitaufzeichnungen (wegen der Kurzarbeit für AMS-Kontrollzwecke) geführt werden müssen.

Kinderbetreuungsgeld

Kurzarbeit wirkt sich im Normalfall nicht negativ auf das Kinderbetreuungsgeld aus. Beantragt man das Kinderbetreuungsgeldkonto, dann hat ein geringerer Verdienst davor überhaupt keine Auswirkung. Im Falle des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sind im Normalfall auch keine Nachteile zu erwarten, da ja die Berechnung ausgehend vom (für Männer: fiktiven) Wochengeld erfolgt (nämlich: 80 % des Wochengeldes).

Werden Arbeitnehmer/innen innerhalb des maßgeblichen 6-Monate-Zeitraumes vor der Geburt des Kindes gekündigt und haben deshalb mehr als 14 Kalendertage keine Beschäftigung, dann wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von Haus aus abgelehnt werden.

Bei Selbstständigen hingegen sind ja die Vorjahreseinkünfte maßgeblich. Wenn da durch die wirtschaftlichen Einbrüche weniger Einkünfte als Berechnungsbasis vorhanden sein sollten, so wirkt sich das mit Sicherheit negativ aus.

Kollektivvertragliche Lohn- bzw Gehaltserhöhungen (während des Kurzarbeitszeitraumes)

Eine KV-Erhöhung wirkt sich mit Sicherheit auf die Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden sowie auf die Entlohnung im Rahmen der Entgeltfortzahlung aus, nicht jedoch auf die Höhe der Beihilfe.

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Stichwort

Information

Kollektivvertragliche Mehrstunden

Die Ausführungen zu Überstunden, Überstundenpauschalen sowie All-in-Verträgen gelten hier analog.

Kommunalsteuer

Die Kurzarbeitsunterstützung unterliegt nicht der Kommunalsteuer.

Zur KommSt-Basis muss ein im Zuge der Kurzarbeit von Dienstgeberseite übernommener SV-Dienstnehmeranteil hinzugerechnet werden. Dies ist allerdings nicht unstrittig.

Krankenentgelt

1. Höhe des Entgelts während eines Krankenstandes während der Kurzarbeit bzw Auswirkung des Krankenstandes auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß:

  • Das Entgelt gebührt im Ausmaß der Nettogarantie.
  • Die Zeit des Krankenstandes ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem vereinbarten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit zu berücksichtigen (Ausfallsprinzip).
  • Die für den Krankenstandstag gebührende Kurzarbeitsunterstützung wird im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe gefördert.

Beispiel aus den Erläuterungen der Bundesrichtlinie des AMS zum Krankenstand (zur Beihilfe):

Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand.

➜ Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

Kündigung

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.

Von der Erfüllung der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das AMS absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen. Natürliche Fluktuation ist unschädlich.

Der Betriebsrat darf schon vor dem Ende der Behaltepflicht über eine beabsichtigte Kündigung informiert werden. Im Fall von Massenkündigungen darf das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG bereits während der Behaltepflicht ausgelöst werden, indem Betriebsrat und AMS mindestens 30 Tage vor der ersten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darüber informiert werden.

Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung ist - wie das Urlaubsentgelt - ausgehend von der ungekürzten Arbeitszeit zu ermitteln.

Kurzarbeit - Abwicklung

Schritt 1 - Empfehlung:

Information einholen auf wko.at, ams.at oder WKO (Landeskammer); Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, sonst mit den Beschäftigten

Schritt 2:

Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  1. a) Sozialpartnervereinbarung (Stand: 27. 3. 2020):

    von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete Sozialpartner-Betriebsvereinbarung (https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx ) oder von Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete Sozialpartner-Einzelvereinbarung (https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx ) noch jeweils ohne Unterschrift der Sozialpartner, da diese nachgereicht werden kann. Die aktualisierte Handlungsanleitung der Sozialpartner finden Sie hier:

    https://www.wko.at/service/handlungsanleitung-corona-sozialpartnervereinbarung.pdf

  2. b) AMS-Antragsformular (Corona):

    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Schritt 3:

Bitte informieren Sie sich in Ihrer Landeskammer über den weiteren Ablauf.

Schritt 4:

Nach Zustimmung der Sozialpartner Rückmeldung des AMS an das Unternehmen.

Was ist zu tun, wenn der Betriebsrat bzw Beschäftigte der Kurzarbeit nicht zustimmen?

  • Betriebsrat bzw Beschäftigte sollen sich rasch mit Experten zB der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten,
  • Urlaub bzw Zeitguthaben verbrauchen,
  • Arbeitsverhältnis beenden.

Kurzarbeit - Kurzbeschreibung

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten.

Die Beschäftigten verringern ihre Arbeitszeit um bis zu 90 % und erhalten dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter (Nettogarantie). Unabhängig von der Arbeitszeitverringerung muss der Arbeitgeber während Kurzarbeit ein bestimmtes Nettoentgelt zahlen, zB 85 % des Entgelts vor Kurzarbeit. Dieses Nettoentgelt (zB 85 %) ist höher, als es der verringerten Arbeitszeit (zB 50 %) entspricht.

Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Beihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beihilfe deckt den Großteil der aufgrund der Nettogarantie anfallenden Mehrkosten ab.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Kurzarbeitsmonat.

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Stichwort

Information

Kurzarbeit - Kurzbeschreibung

Mehrkosten ergeben sich bei Urlaub und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, mitabgedeckt.

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen.

Sie kann zeitweise aber auch Null sein (Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %). Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit den Beschäftigten verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Kurzarbeitsbegehren

1. "Wirtschaftliche Begründung für die Einführung der Kurzarbeit":

Anzugeben ist, dass infolge der Maßnahmen rund um die Covid-19-Gesetze und Covid-19-Verordnungen gravierende wirtschaftliche Auswirkungen und die Gefährdung des Fortbestandes des Betriebes zu befürchten sind.

2. "Alte Anträge" verwendet:

Die bis 19. 3. 2020 eingebrachten Kurzarbeitsanträge müssen nicht nochmals mit den neuen Mustervorlagen eingereicht werden. Das AMS erteilt einen Verbesserungsauftrag mit dem neuen Formular. Für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe gilt daher weiterhin das Datum der Ersteinreichung.

3. Sollen Unternehmen mit mehreren Standorten für jeden Standort eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen? Ist pro Standort ein gesonderter Antrag beim AMS zu stellen? Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden?

  • Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
  • Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen Standorten genügt EIN Antrag beim AMS. Gibt es verschiedene Laufzeiten, so müssen jeweils gesonderte Anträge pro Standort gestellt werden.
  • Hat ein Unternehmen Standorte in unterschiedlichen Bundesländern, ist in jedem Bundesland ein Antrag zu stellen. Allerdings kann in solchen Fällen die Zuständigkeit für alle Anträge eines Unternehmens einer einzigen federführenden Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

4. Die zuständige AMS-Geschäftsstelle:

Der Antrag für einen oder mehrere in einem Bundesland befindliche Standorte ist bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen.

5. Erstkontakt mit dem AMS?

Unternehmen sollen sich zunächst möglichst auf WKO.at und AMS.at informieren und dann die AMS-Landesgeschäftsstelle per E-Mail kontaktieren.

6. Diese Informationen benötigt das AMS bzw der Betrieb für die Kurzarbeit:

  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplante Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten
  • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion

7. Rückwirkende Antragsstellung möglich?

Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1. 3. 2020 gestellt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag. Dies ist auch noch nach dem 31. 3. 2020 möglich.

8. Kann Kurzarbeit später begonnen oder früher beendet werden, als im Antrag vorgesehen?

Ja.

9. Gibt es eine Ausfüllhilfe?

Ja, seit 25. 3. 2020 auf der AMS-Seite.

10. Vordruck AMS-Corona-Kurzarbeitsbegehren:

https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Begehren_03_2020_final.pdf

11. Es ändert sich beim Kurzarbeitsbegehren etwas (mehr Leute sollten in Kurzarbeit, als vorgesehen war, daher mehr Ausfallsstunden)?

In diesem Fall ist - nach den Informationen der WKO - ein "Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe" einzubringen.

Kurzarbeitsbeihilfe

1. Kurzbeschreibung:

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.

Für Einkommensanteile über € 5.370,00 gebührt keine Beihilfe.

2. Arbeitnehmer können wegen Grenzschließung nicht nach Österreich - Kurzarbeit möglich?

Ja. Die Zustimmung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten ist zwar notwendig, kann aber auch per E-Mail oder SMS erfolgen. Die Einzelvereinbarung muss nur die Namen der betroffenen Beschäftigten erfassen (Liste) und von den Sozialpartnern unterschrieben werden.

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Information

Kurzarbeitsbeihilfe

3 Monatsentgelt als Referenz für die Kurzarbeitstabellen:

Als "Referenzentgelt" für die "Kurzarbeitstabelle" zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung zählt primär das sv-pflichtige laufende Entgelt, allerdings ohne Überstundenentgelte (ist eine Überstundenpauschale widerruflich, entfällt sie; ist sie nicht widerruflich, so bleibt sie in der Basis; auch bei "All-in-Gehältern" nimmt man den kompletten Betrag ohne Reduktion.

Insoweit ist das Entgelt des letzten voll entlohnten Kalendermonats vor der Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. War es davor schwankend (durch Zulagen, Zuschläge und Provisionen), so wird ein Durchschnitt (ev der letzten 3 Monate) herangezogen.

Sachbezüge sind ebenfalls bei der Basisbildung für die Ermittlung der Beihilfe zu berücksichtigen, soweit sie auch sv-pflichtig sind bzw waren.

4. Vordruck Pauschalsatztabelle:

https://www.wko.at/service/kurzarbeit-pauschalsatztabellen.xlsx

Die Pauschalsatztabellen berücksichtigen nun auch die im KV verankerten Normalarbeitszeiten von über 40 Wochenstunden (45/48/55/60 Wochenstunden).

Hinweis: Bitte nur für die Beihilfe verwenden. Diese Tabellen sind nicht für die Personalverrechnung geeignet!

5. Erläuterung zu den Tabellen:

https://www.wko.at/service/kurzarbeit-pauschalsatz-erlaeuterungen.pdf

6. Ermittlung der ausgefallenen Stunden, die für die Kurzarbeitsbeihilfe maßgeblich sind:

Die im Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallstunden ergeben sich aus

  • der Summe der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat (zB 173)
  • abzüglich der im Abrechnungsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden (inkl der im Abrechnungszeitraum angefallenen Überstunden, des konsumierten Urlaubs und des konsumierten Zeitguthabens)
  • während eines Krankenstandes abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden sowie
  • während Entgeltfortzahlungen gemäß § 1155 Abs 3 ABGB abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden.

7. Krankenstand:

Krankenstandszeiten, die in Ausfallstunden fallen, werden als Ausfallstunden abgerechnet. Krankenstandszeiten, die in Zeiträume fallen, in denen gearbeitet worden wäre, sind keine verrechenbaren Ausfallstunden.

Beispiel Krankenstand:

Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand.

➜ Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

8. Ausfallstunden für Entgeltfortzahlung nach Betriebsschließung gemäß Covid-19 sind gefördert:

Während Entgeltfortzahlungzeiträumen gemäß § 1155 Abs 3 ABGB werden die gesamten, im Monat entfallenen Stunden abzüglich der tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden als förderbare Ausfallstunden abgerechnet.

Beispiel Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB:

Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer bisher 30-stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3 Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden.

➜ Der Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden minus 0 Stunden = 30 Stunden.

Das umfasst allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich. Nicht davon betroffen sind Betretungsverbote bei einzelnen Unternehmen gemäß dem Epidemiegesetz.

9. Wiedereingliederungsteilzeit:

Basis ist die Arbeitszeit vor dem die Wiedereingliederungsteilzeit begründenden Krankenstand.

10. Kurzarbeit ohne Bezugssenkung:

Bezahlt der Arbeitgeber freiwillig 100 % (also ungekürztes) Entgelt, so ändert dies nichts am Beihilfenanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem AMS.

Kurzarbeitsrechner

Kurzarbeitsunterstützung

Betreffend die genaue Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung bemüht sich nun aufgrund der Komplexität eine eingerichtete Task-Force um einheitliche Auslegungsergebnisse. Diese Task-Force wird auch offizielle Beispiele als Abrechnungsleitfäden sowie Antworten zu offenen Fragen ausarbeiten. Das offizielle Ergebnis dazu wird nach Ostern erwartet.

Kurzarbeitsvereinbarungen

1. Vereinbarung für alle oder auch für einzelne Arbeitnehmer?

Die Kurzarbeit muss nicht unbedingt für den gesamten Betrieb vereinbart werden, sondern kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte vereinbart werden.

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Information

 

2. Arbeitnehmer können wegen Grenzschließung nicht nach Österreich - Kurzarbeit möglich?

Ja. Die Zustimmung aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten ist zwar notwendig, kann aber auch per E-Mail oder SMS erfolgen. Die Einzelvereinbarung muss nur die Namen der betroffenen Beschäftigten erfassen (Liste) und von den Sozialpartnern unterschrieben werden.

Lehrlinge

1. Lehrlinge förderbar:

Falls Lehrlinge von der Sozialpartnervereinbarung umfasst sind, können auch sie geförderte Kurzarbeit leisten. Insoweit gab es eine Änderung im BAG mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/14. Dies gilt auch für gleichgestellte Ausbildungsverhältnisse (zB Ausbildung zum zahnärztlichen Assistenten).

2. Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe bei Lehrlingen:

Die Kurzarbeitsbeihilfe kann nicht 100 % betragen. Im Falle von Lehrlingen ist der Betrieb gemäß Sozialpartnervereinbarung verpflichtet, 100 % der Lehrlingsentschädigung auszuzahlen. Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich an Angestellten/Arbeitern. Liegt die Lehrlingsentschädigung unter € 461,00, dann werden als Bruttogehalt dennoch € 461,00 herangezogen.

Lohnkostenberechnungen für die Corona-Kurzarbeit

https://www.wko.at/service/vorteile-corona-kurzarbeit-unternehmen.html

Lohnsteuer

Auch hier gibt es praktisch keinerlei Begünstigungen (auch die Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig).

Die Übernahme von SV-Dienstnehmeranteilen durch den Arbeitgeber wirkt sich im Ergebnis nicht lohnsteuerbemessungsgrundlagenerhöhend aus, kann aber eine Erhöhung des Jahressechstels bzw des Kontrollsechstels bewirken.

Mindestbeschäftigungsdauer

Das Arbeitsverhältnis muss vor der Kurzarbeit mindestens ein Monat beim selben Arbeitgeber gedauert haben. Rückkehrer aus einer Karenz hingegen können sofort in die Kurzarbeit mitaufgenommen werden.

Pendlerpauschale

Wie wirken sich die momentanen Umwälzungen auf Pendlerpauschale und Pendlereuro aus?

Die Finanzverwaltung bereitet gerade eine Information vor, derzufolge sich bei bestehenden Dienstverhältnissen "coronabedingte Änderungen" der Anwesenheit nicht auf die Höhe von Pendlerpauschale bzw Pendlereuro auswirken (also: die PP/PE so drinnen lassen, wie sie drinnen war bis dato).

Allerdings ist Vorsicht geboten bei "neuen Anträgen": Der Pendlerrechner ist im Augenblick mit den reduzierten Einsätzen der Massenbeförderungsmittel "nicht repräsentativ". Nehmen Sie bitte im Moment eher keine neuen Anträge entgegen oder wenn Sie sie entgegennehmen, dann halten Sie bitte die Anträge in Evidenz, damit man sie nach der "Krisenzeit" entsprechend adaptiert.

Quarantäne

Höhe des Entgelts bei Maßnahme nach dem Epidemiegesetz während Kurzarbeit? Wie wirkt sich diese Dienstverhinderung auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß aus?

  • Das Entgelt im Ausmaß der Nettogarantie ➜ Der Arbeitgeber kann dafür Ersatz bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
  • Die Zeit der Quarantäne ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem vereinbarten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit zu berücksichtigen (Ausfallsprinzip).

Personalverrechnung - Verzögerung

Falls es sich mit der Märzabrechnung nicht ausgeht:

Für den Fall, dass sich die rechtzeitige Kurzarbeitsabrechnung für März nicht ausgeht und man so zu viel bezahlt, haben Rainer Kraft und Birgit Kronberger in ihrem Vorlagenportal ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem man die Mitarbeiter informieren kann, dass der Arbeitgeber - der Gehaltsfälligkeit wegen - vorerst außerhalb der Kurzarbeit abrechnet, aber ev im nächsten Monat etwas zurückgezahlt werden muss.

Die Vorlage ist frei verfügbar und kann hier abgerufen werden: https://www.vorlagenportal.at/textmuster-mitarbeiter-info-ueber-maerz-abrechnung/?fbclid=IwAR2rURv93V1DqbB4b-wxr-2fXtiuC4WCTsU5CsaS2NW5aFvWONPGQc2bkQs

Praxis-Tipp: Das Vorlagenportal sollte in keiner Lohnverrechnungsabteilung fehlen. Ist einfach eine ganz geniale Sache!

Rot-Weiß-Rot-Karte

Auch ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Rot-Weiß-Rot-Karte (oder einer Blauen Karte EU oder im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung) beschäftigt wird, kann sich in Kurzarbeit begeben (wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind).

Das Unterschreiten von allfälligen Mindestentgelten nach dem AuslBG ist kein Problem, solange die SV-Beitragsgrundlage in der relevanten Höhe aufrecht bleibt.

Sachbezüge

1. Kurzarbeitsbeihilfe:

Sachbezüge sind beim Referenzentgelt für die Errechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zu berücksichtigen, soweit sie nach § 49 ASVG auch sv-pflichtiges laufende Entgelt darstellen.

2. Kurzarbeitsunterstützung:

Ist leider noch nicht geklärt. Abklärung läuft.

3. Sachbezug Kfz nicht genützt:

Wenn das Kfz während eines gesamten Kalendermonats ungenützt ist und auch an den Arbeitgeber nachweislich zurückgegeben wird (also vom Ersten bis zum Letzten des Kalendermonats keine Nutzungsberechtigung zusteht), dann darf man den abgabenrechtlichen Sachbezug des Kfz natürlich rausnehmen.

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Information

Sozialpartnervereinbarung

1. Der Sinn der Sozialpartnereinigung:

Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe.

Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (zB Betriebssperre/-schließung nach Epidemiegesetz), können sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren.

Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung ist jedoch nicht empfehlenswert, weil dann nicht die verbesserten Bedingungen der Corona-Kurzarbeit gelten.

2. Optimale Eingrenzung des Kreises der betroffenen Beschäftigten in der Sozialpartner-(betriebs-)vereinbarung:

Die Sozialpartner-Betriebsvereinbarung kann auf betroffene Betriebsteile eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine Gruppenabgrenzung nicht möglich, kann man eine oder mehrere Sozialpartner-Einzelvereinbarungen abschließen.

Mehrere Sozialpartner-Betriebsvereinbarungen und/oder -Einzelvereinbarungen können zur Vermeidung vielfacher Unterschriften zu einem einzigen Dokument zusammengefügt werden. Wenn möglich, aber nur eine einzige Vereinbarung pro Betrieb abschließen.

3. Kann für mehrere Personen oder Personengruppen ein unterschiedliches durchschnittliches Beschäftigungsausmaß vereinbart werden?

Ja.

4. Vordruck Einzelvereinbarung:

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx

5. Vordruck Betriebsvereinbarung:

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx

Sozialversicherung

1. Die 100 %-SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit:

Es ist die SV-Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit weiterzuführen und diese stellt zugleich die "Mindestbeitragsgrundlage" bzw gesicherte Beitragsgrundlage für den vorliegenden Kalendermonat dar.

Beachten Sie aber bitte, dass gemäß § 37b Abs 5 AMSG ein "Günstigkeitsvergleich" gemacht werden muss, und zwar zwischen der Beitragsgrundlage des Kalendermonats vor dem Beginn der "Kurzarbeit" sowie der aktuellen SV-Beitragsgrundlage, die man hätte, wenn aktuell keine Kurzarbeit vorläge. Der Stichtag für diesen Günstigkeitsvergleich ist immer der erste Tag der Kurzarbeit oder der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit (es wird also nicht "zwischendurch erhöht", sondern von Beginn an entschieden, welche SV-Beitragsgrundlage höher ist).

Beachten Sie bitte, dass im Falle von Kranken- und Feiertags- bzw sonstigen Dienstverhinderungszeiten (ausgenommen Urlaubstage) ein geringeres Entgelt anzusetzen ist (Lohnausfallsprinzip) und zudem die SV-Beitragsgrundlage für diese Tage NICHT mit 100 %, sondern mit der tatsächlichen reduzierten Beitragsgrundlage zu bewerten ist.

Urlaubstage und ZA-Tage müssen mit vollem Entgelt bewertet werden und sind daher aus SV-Sicht kein so großes Problem in Bezug auf die Beitragsgrundlage.

Falls die SV-Beitragsgrundlage im Vormonat "Lücken" aufwies (zB ausgeschöpftes Krankenentgelt), so geht man zum letzten abgerechneten Kalendermonat mit voller Beitragsgrundlage zurück (auch unter Beachtung des zuvor angesprochenen Günstigkeitsvergleichs).

Wurden im letzten Monat vor der Kurzarbeit Überstunden oder Provisionen abgerechnet (ev höher als sonst), so geht man dennoch von dieser Beitragsgrundlage aus.

2. SV-Dienstnehmeranteile müssen vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin übernommen werden:

Gemäß der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit (Pkt. 6.6.) hat der Dienstgeber auch die SV-Dienstnehmeranteile zu übernehmen, soweit sie auf die Zone zwischen Entgelt und 100 %-Beitragsgrundlage entfallen. Daher kommt die ominöse "20 %-Regelung" im SV-Bereich (Begrenzung des Abzugs des SV-Dienstnehmeranteils der "echten SV-Beiträge" mit 20 %, gerechnet nur von den Geldbezügen) nicht zur Anwendung.

AK-Beitrag sowie Dienstnehmeranteil zu WF müssen allerdings von der gesamten Beitragsgrundlage ermittelt und in Abzug gebracht werden.

3. Sonderfall SWE-Beitrag:

Ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird vom tatsächlichen Entgelt ermittelt. Dies gilt auch für den Arbeitgeberanteil des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.

Um diese spezielle Abrechnungssituation meistern zu können, kommt im Rahmen der mBMG der spezielle Verrechnungsbasistyp SW-Entschädigungs-Reduktion (SR) zum Einsatz: Dieser Verrechnungsbasis-Typ dient in Ausnahmefällen der Abrechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages bei Kurzarbeit.

Die "normale" Verrechnung der Beiträge erfolgt auf Basis des Einkommens vor der Kurzarbeit. Für die Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ist aber das tatsächliche (reduzierte) Einkommen heranzuziehen.

Durch Angabe des Differenzbetrages zwischen dem Einkommen vor der Kurzarbeit und dem tatsächlichen Einkommen als Verrechnungsbasis vom Typ Differenzbeitragsgrundlage SW-Entschädigungs-Reduktion in Kombination mit dem Abschlag Reduktion der SW-Entschädigung wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag entsprechend reduziert.

4. Niedriges Entgelt bei den ALV-Dienstnehmerbeiträgen:

Bei der Frage, ob die ALV-Dienstnehmeranteile reduziert zur Anwendung kommen oder nicht, "zählt" nicht das tatsächliche Bruttoentgelt, sondern die gesamte (höhere) SV-Beitragsgrundlage (= die nicht überzeugende Ansicht der SV-Träger zur Altersteilzeit und eben auch zur Kurzarbeit).

Übernimmt der Arbeitgeber im Zuge der Kurzarbeit einen Anteil der SV-Dienstnehmeranteile, so muss er in Bezug auf diesen Anteil stets den vollen ALV-Dienstnehmeranteil übernehmen.

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Information

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte gibt es keine eigenen Pauschalsätze. Hier wird der Pauschalsatz mit der betrieblichen Normalarbeitszeit multipliziert und durch die individuell vereinbarte Arbeitszeit dividiert. Das AMS stellt auf seiner Sonderseite zur COVID-19-Kurzarbeit ein eigenes AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung.

(berichtigt am 8. 4. 2020)

Überstunden

1. Zulässigkeit:

In der Sozialpartnervereinbarung können Überstunden zugelassen werden.

2. Auswirkung auf Kurzarbeitsbeihilfe:

Geleistete Überstunden sind von der Summe der Ausfallstunden abzuziehen und verringern dadurch die Kurzarbeitsbeihilfe!

3. Das Vorliegen von Überstunden:

Das Überschreiten der vereinbarten Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit ist keine Überstunde. Diese liegt erst dann vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Normalarbeitszeit (zB 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche) überschritten wurde.

Eine separate Vergütungspflicht könnte sich im Falle missbräuchlich vereinbarter unrealistisch niedriger Kurzarbeit ergeben. Grundsätzlich kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass - würde man die Ansicht von Überstunden vertreten - die Vergütung über die Kurzarbeitsunterstützung von der Höhe der Entlohnung her betrachtet, mehr als ausreichend wäre.

Das Leisten von Arbeitsstunden, die über der vereinbarten Kurzarbeitszeit gelegen sind, kann auch aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden.

Überstundenpauschale

Die Reduktion der Normalarbeitszeit bewirkt üblicherweise auch den Wegfall einer vereinbarten Überstundenpauschale. Wurde diesbezüglich ein Vorbehalt im Vertrag vereinbart, so ist die Pauschale für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe auszuklammern. Wurde ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart, so ist das Ausklammern nicht zulässig.

Unterschriften

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter nicht mehr persönlich erreichen können bzw diese ihren Arbeitsplatz nicht mehr persönlich aufsuchen können, haben Arbeitgeber folgende Möglichkeiten, die erforderliche Zustimmung einzuholen:

  • Der Arbeitgeber scannt (fotografiert) das Dokument ein und sendet es zB via E-Mail an die Mitarbeiter, diese drucken es aus, unterschreiben und senden es via E-Mail (Smartphone) an den Arbeitgeber zurück.
  • Bei Fehlen dieser Möglichkeiten wird in dieser Sondersituation auch eine entsprechende E-Mail-Korrespondenz oder eine Handy-Nachricht ausreichend sein.
  • Auch das Protokoll über eine erfolgte telefonische Zustimmung wird in diesen Fällen als Vereinbarung zu werten sein.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie trotz der aktuellen besonderen Situation trotzdem derartige telefonische/schriftliche Vereinbarungen entsprechend dokumentieren und die eigenhändige Unterschrift nach Ende der aktuellen Maßnahmen nachholen.

Urlaub sowie Zusatzurlaub nach dem NSchG

1. Urlaubskonsum Pflicht oder Gebot:

Arbeitgeber muss das Bemühen zeigen, Arbeitnehmer zum allfälligen Konsum von Alturlauben/Zeitguthaben zu motivieren. Dieses Bemühen kann er zeigen (bzw sollte er zeigen), indem er allen betroffenen Arbeitnehmern (die, die noch Urlaube aus vergangenen Urlaubsjahren offenhaben bzw über Zeitguthaben verfügen, abgesehen von Langzeitguthaben) anbietet, diesen zu verbrauchen.

Weigert sich auch ein Arbeitnehmer, so steht dies einem sofortigen Kurzarbeitsstart nicht im Wege. Sollten die übrigen Mitarbeiter einem Urlaubsabbau zustimmen, kann dies auch während der Kurzarbeit geschehen. Dies deckt sich auch mit den Vorgaben der AMS-Bundesrichtlinie, die dazu festhält, dass eine einseitige Anordnung nicht zulässig ist.

Für den Nachweis dieses Arbeitgeberbemühens empfiehlt sich, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich auf der ersten Seite unter "Allgemeine Angaben" die folgenden Worte zu ergänzen: "Der Verbrauch von Alturlaub/Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen."

Sollte jedoch infolge eines Betretungsverbots der Betriebsstätte durch Kunden (Covid-19-Maßnahme) eine Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer nicht mehr möglich sein, so ist der Arbeitgeber (nach § 1155 Abs 3 und 4 ABGB) berechtigt, einseitig Urlaubs- und Zeitausgleichskonsum anzuordnen (aus dem laufenden Urlaubsjahr: maximal 2 Wochen; insgesamt aus Urlaubs- bzw ZA-Guthaben: maximal 8 Wochen).

Dies gilt nicht in jenen Fällen, bei denen der Betrieb von diesen Maßnahmen nicht betroffen ist, aber der Dienstnehmer in Quarantäne ist oder nicht mehr einreisen kann. In diesen Fällen kann man den Urlaubskonsum nur "anbieten" (im Falle von Kurzarbeit) und im Falle der Ablehnung den entsprechenden Vermerk durchführen.

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Information

Urlaub sowie Zusatzurlaub nach dem NSchG

2. Höhe des Urlaubs bzw Urlaubsentgelts:

Der Urlaub wird während oder durch die Kurzarbeit nicht gekürzt oder aliquotiert.

Das Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit wird ausgehend von der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit ermittelt.

Hinweis: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.

Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, dh, es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

3. Zusatzurlaub nach dem NSchG:

Für den Anspruchserwerb sowie das Ausmaß des Zusatzurlaubs werden alle Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als ob keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.

Wirtschaftliche Begründung im Kurzarbeitsantrag

Es ist anzugeben, dass infolge der Maßnahmen rund um die Covid-19-Gesetze und Covid-19-Verordnungen gravierende wirtschaftliche Auswirkungen und die Gefährdung des Fortbestandes des Betriebes zu befürchten sind.

Wochengeld

Die Zeiten der Kurzarbeit wirken sich nicht negativ auf das Wochengeld aus. Es gilt hier das "netto" aus der Zeit vor der Kurzarbeit (also die drei Monate, die vor dem Kalendermonat vor der Einführung der Kurzarbeit gelegen sind).

Hat die schwangere Arbeitnehmerin einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses zugestimmt, so kann dies bedeuten, dass sie dann kein Wochengeld bekommt.

Zeitguthaben

1. Zeitguthaben - Konsum als Pflicht oder Gebot:

Zeitguthaben sind tunlichst vor oder während der Kurzarbeit zu konsumieren. Grundsätzlich muss aber Einvernehmen darüber hergestellt werden; der Verbrauch von Zeitguthaben kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Daher ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber nicht.

Langzeitguthaben, das sind Guthaben aus einer Freizeitoption (zB Umwandlung kollektivvertraglicher Ist-Gehalts/Lohnerhöhungen in bezahlte Freizeit), aus Sabbatical-Modellen oder aus anderen Arbeitszeitmodellen, die eine zusammenhängende mehrmonatige Konsumation ermöglichen sollen, bleiben allerdings unangetastet.

2. Welches Entgelt muss bei Zeitausgleich bezahlt werden:

Das Entgelt in der Höhe vor Beginn der Kurzarbeit!

Hinweis: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.

Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, dh, es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

Zusätzliches Personal

Die zusätzliche Einstellung von neuen Mitarbeitern ist gemäß der AMS-Förderrichtlinie möglich, sofern davon nicht die in die Kurzarbeit einbezogenen Mitarbeiter, für die die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, betroffen sind.

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