Das BMF hat seine Info vom 13. 3. 2020, GZ 2020-0.178.784, ARD 6691/16/2020, um weitere Aussagen ergänzt:
Bei Ansuchen um Zahlungserleichterungen hat das Finanzamt bei Vorliegen einer konkreten Betroffenheit eine Stundung bzw Ratenzahlung bis (längstens) 30. 9. 2020 zu gewähren.