Zu OGH 9 ObA 4/18f (= ARD 6607/6/2018) hat der OGH entschieden, dass, wenn ein Anbieter von Schulungen vom AMS mit der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beauftragt wird, wobei die Vergabe der Aufträge stets nur befristet für die konkrete Maßnahme erfolgt und sich das AMS das Recht vorbehält, den Einsatz eines konkreten Trainers an seine Zustimmung zu binden, die wiederholte Aneinanderreihung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Trainer zum Schulungsanbieter jeweils nur für die Dauer der konkreten vom AMS übernommenen Maßnahme unzulässig ist.