Wird ein Arbeitnehmer saisonbedingt mit einer Wiedereinstellungszusage gekündigt, wird das Dienstverhältnis zunächst beendet und für den Arbeitnehmer eine Option zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags begründet. In der Entscheidung 9 ObA 35/19s (= ARD 6666/9/2019) hat der OGH entschieden, dass dadurch ein etwaiger Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten erlischt und auch nicht dadurch wieder auflebt, dass der Arbeitnehmer letztlich das wieder angetretene Arbeitsverhältnis bald wieder aufkündigt. Nach Ansicht Eypeltauers spricht der Schutzzweck des § 2d AVRAG dafür, dass entgegen der Rechtsansicht des OGH die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Ausbildungskostenrückersatz wieder auflebt, wenn dieser von einer Wiedereinstellungszusage nach Kündigung durch den Arbeitgeber Gebrauch macht. Kündigt der Arbeitnehmer nach Wiederantritt, muss er den Rückersatz leisten, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.