GewO: § 82 lit g
OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 64/19y
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen übereinstimmend die Entlassung des Klägers nach § 82 lit g 1. Fall GewO 1859 als berechtigt erachtet und den Tatbestand der Ehrenbeleidigung als erfüllt angesehen. Der Kläger hat einen Arbeitskollegen während der Arbeit wiederholt provoziert und insbesondere als "Arschloch", "schwul" und "kleinen Mann" bezeichnet, weshalb es zwischen den beiden im Betrieb auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar war, so ist dies nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig.