In dieser zweiteiligen Serie widmen sich die Autoren der Frage, wie offene Urlaubsansprüche bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu behandeln sind. Im ersten Teil der Serie werden die Grundzüge des Urlaubsrechts dargestellt. Im zweiten Teil wird dann erläutert, wie mit offenen Urlaubsansprüchen (= Resturlaub) umzugehen ist, wenn sich das Arbeitszeitausmaß ändert. Dabei wird zunächst auf die unterschiedlichen Rechtsansichten des EuGH und des OGH hingewiesen. Die dann folgenden Beispiele gehen von der in der Praxis häufig anzutreffenden - der Ansicht des OGH entsprechenden - wertneutralen Urlaubsumrechnung aus. Nach Ansicht des OGH besagt die wertneutrale Umrechnung, dass der Urlaub - in Wochen betrachtet - gleich bleibt und nicht gekürzt oder erhöht werden darf. Das Urlaubsentgelt ist daher aufgrund der Arbeitsstunden zu berechnen, die zum Zeitpunkt des Urlaubskonsums maßgeblich sind, dh bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist das Urlaubsentgelt auf Basis der verminderten Arbeitsstunden zu berechnen. Der EuGH stellt hingegen auf die Arbeitsstunden im Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubs ab.