Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht das diesem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt, so steht dies gemäß § 29 Abs 1 LSD-BG unter Verwaltungsstrafsanktion. Da der OGH auch verfallenes Entgelt als von dieser Verwaltungsstrafbestimmung erfasst ansieht, stellt sich die Frage, ob Verfallsklauseln für zwingende Arbeitnehmeransprüche tatsächlich zulässig und wirksam sein können. Nach Ansicht Eypeltauers lasse sich die Rechtsprechung des OGH, dass Verfallsklauseln für unabdingbare Ansprüche der Arbeitnehmer zulässig und wirksam sind, für Entgeltansprüche, die auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag beruhen, wegen des LSD-BG und seiner Vorgängerregelung in § 7i Abs 5 AVRAG aF nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr seien solche Verfallsklauseln als sittenwidrig und damit unwirksam zu qualifizieren. Der Zweck des LSD-BG (früher schon des § 7i Abs 5 AVRAG aF) spreche eindeutig gegen eine Zulässigkeit von Verfallsklauseln für unabdingbare Entgeltansprüche von Arbeitnehmern.