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Burger-Ehrnhofer, Neue Regeln für die Anrechnung von Vordienstzeiten in Kollektivverträgen?, ASoK 2019, 442

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6691/17/2020 Heft 6691 v. 19.3.2020

In der Entscheidung EuGH 10. 10. 2019, C-703/17 , Krah, ARD 6685/12/2020, stellte der EuGH fest, dass im Herkunftsland erworbene Vordienstzeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zur Gänze bei der Einstufung zu berücksichtigen sind, wenn sie den im zukünftigen Tätigkeitsfeld ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind. Der konkrete Fall betraf zwar eine betriebsinterne Regelung der Universität Wien, die dazu vom EuGH geäußerten Rechtsansichten haben aber auch weitreichende Folgen für andere Normen, in erster Linie nämlich für die Branchenkollektivverträge, die die Behandlung von Vordienstzeiten bei der Festlegung des zustehenden Entgelts regeln. Die Autorin weist darauf hin, dass diese Entscheidung des EuGH zu einer Inländerdiskriminierung führt. Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz dürfe aus nationaler Sicht die Forderung erhoben werden, dass es der nationale Normsetzer (in diesem Fall die KV-Parteien) tunlichst vermeidet, die sich aus dem Urteil des EuGH ergebende Inländerdiskriminierung zu verfestigen. Eine entsprechende Korrektur der Anrechnungsregelungen in den Kollektivverträgen scheine erforderlich. Da der EuGH dazu verpflichtet, gleichwertige im Herkunftsland erworbene Vordienstzeiten in vollem Ausmaß bei der Einstufung von Mitarbeitern zu berücksichtigen, die aus dem EU-Ausland nach Österreich kommen, um zu arbeiten, müsste eine auch verfassungsrechtlich zulässige Neuregelung zur Folge haben, dass gleichwertige Vordienstzeiten generell anzurechnen sind. Die Grenze für eine Anrechnung sei dabei dort zu ziehen, wo Vordienstzeiten für die aktuelle Beschäftigung bloß nützlich waren. Ein weiterer Schutz könne sich aus der Definition der Gleichwertigkeit von Vordienstzeiten ergeben.

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